Die Mehrwertsteuer fällt auf jegliche Produkte und Dienstleistungen im Inland an, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen wurden.

Inland wird dabei in Art. 18 MWSTG näher spezifiziert. Genau gesagt lässt sich das Inland wie folgt beschreiben:

  • das gesamte Gebiet der Schweiz

  • das Fürstentum Liechtenstein (Vertrag von 1923)

  • die deutsche Exklave Büsingen am Hochrhein (Vertrag von 1964)

  • der schweizerische Zoll-Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen (Vertrag von 2017)

  • die Talschaften Samnaun und Samuoir sind aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen. Im Gebiet dieser Talschaften wird derzeit nur MWST auf Dienstleistungen erhoben. Bezüglich MWST gegenüber Produkten gelten die Ortschaften als Ausland.